24.11.2021

Der Übergabevertrag: Immobilienvermögen weitergeben

Wenn Immobilien vererbt werden, sind die vorhandenen Steuerfreibeträge schnell erschöpft. Erfahren Sie, wie Sie Freibeträge optimal nutzen und was Sie bei der Übergabe von Immobilien beachten müssen.

Durch Schenkungen zu Lebzeiten können Freibeträge mehrfach in Anspruch genommen werden, denn sie entstehen alle 10 Jahre neu. Die Übertragung einer Wohnung oder eines Wohnhauses durch Schenkung erfolgt im Rahmen eines sogenannten Übertragungs- oder Überlassungsvertrages. Man spricht auch von einer Immobilienübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge.

Notarielle Beratung und Beurkundung bei Schenkungen

Die Übertragung einer Wohnung oder eines Wohnhauses im Wege der Schenkung von den Eltern an die Kinder muss notariell beurkundet werden.

Wird Immobilienbesitz zu Lebzeiten an die Kinder übertragen, sind in den allermeisten Fällen die finanziellen und juristischen Einzelheiten individuell zu berücksichtigen. Eine ausführliche Beratung durch den Notar ist hier dringend zu empfehlen, damit die Interessen beider Vertragsparteien ausreichend berücksichtigt werden!

Besonders gilt dies bei selbstgenutztem Eigentum. Zum Beispiel sind folgende Fragen zu klären und rechtssicher festzuhalten:

  • Welche Nutzungsmöglichkeiten und Rechte sollten den Eltern nach der Übertragung eingeräumt werden? Erhalten Sie ein Wohnungsrecht oder ein umfassenderes Nießbrauchrecht?
  • Sollten gegebenenfalls Rückübertragungsrechte im Grundbuch festgeschrieben werden, um einem Verlust der Immobilie durch Verkauf ohne Zustimmung, Insolvenz, Zwangsversteigerung, Vorversterbens, Geschäftsunfähigkeit oder Scheidung der Kinder vorzubeugen?
  • Wie verhält es sich mit vorhandenen Darlehensverpflichtungen und Grundschulden sowie den damit verbundenen Haftungsfragen?
  • Welche Auswirkungen soll die Immobilienübertragung zu Lebzeiten auf die Pflichtteilsanrechnung haben?

Antworten auf diese Fragen und weitere Informationen finden Sie in einem ausführlicherem Fachbeitrag auf unserer Kanzlei-Homepage:

Der Übergabevertrag – Die lebzeitige Immobilienübertragung von den Eltern auf ihre Kinder